Satzung


Satzung des „Freundeskreises Schloßbergmuseum Chemnitz e.V.“

von der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2017 beschlossen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Schloßbergmuseum Chemnitz e.V." Er  ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr. 1470 eingetragen.

(2)   Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Diese Satzung wurde am 24.06.1995 errichtet und am 04.06.1997 geändert. Die vorliegende Fassung wurde am 21.01.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)   Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Arbeit des Schloßbergmuseums Chemnitz; der Verein fördert insbesondere

a) das Verständnis für das historische Erbe von Chemnitz und seiner Region und unterstützt die Volksbildung, die kulturelle Entwicklung und die wissenschaftliche Forschung, insbesondere durch Veranstaltungen, Projekte und Veröffentlichungen.

(b) die Verbundenheit der Bürger mit dem Schloßbergmuseum, insbesondere durch persönliches Mitwirken bei der Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Präsentation von Zeugnissen zur Stadt- und Regionalgeschichte.

(c)     die Sammlungen des Schloßbergmuseums Chemnitz durch Erwerb und Restaurierung von Museumsobjekten.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder können sein

(a)     natürliche Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres .

(b)    juristische Personen sowie Behörden und Vereinigungen jeder Art, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Sitz.

(2)   Natürliche Personen können entweder aktive oder fördernde Mitglieder werden.  Juristische Personen, Behörden, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen, Organisationen und Vereinigungen können fördernde Mitglieder, aber keine aktiven Mitglieder werden.

(3)   Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet und die Entscheidung dem Bewerber mitteilt. Bei Minderjährigen muss eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(4)   Die Mitgliedschaft erlischt

(a)     durch Tod des Mitgliedes bzw. bei Auflösung der juristischen Person, Behörde oder Vereinigung.

(b)    durch Austritt der spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist.

(c)     durch Vorstandsbeschluss im Falle von Beitragsrückständen von zwei Jahren und nach schriftlicher Mahnung.

(d)    durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen entscheidet.

(5)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie die Ermäßigungen werden in einer von der Mitgliedersammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.

(6)   Auf Vorschlag des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Der Vorstand legt den Termin fest und lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen, ein. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.

(2)   Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

(a)     Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;

(b)     Bericht des Schatzmeisters und Bericht der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;

(c)     Entlastung des Vorstands.

 (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres eingetragenen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Absatz (1) gilt entsprechend.

(4)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, dass die neue Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist.

(5) Minderjährige sowie juristische Personen, Behörden, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen, Organisationen und Vereinigungen haben in der Mitgliedersammlung kein Stimmrecht.

(6)   Soweit nicht gesetzlich oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(7)   Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

(8)   Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Mandatsdauer von drei  Jahren gewählt. Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(9)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zuzuleiten.


§ 6 Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwischen ein bis vier Beisitzern.

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(3)   Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandmitgliedes.

(4)   Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen; auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern hat er eine Sitzung einzuberufen. Der Vorstand  ist beschlussfähig, wenn mindestens  zwei Mitglieder des BGB-Vorstands anwesend sind. Bei  der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Zur Vertretung sind der Vorsitzende  und ein weiteres BGB-Vorstandsmitglied gemeinsam befugt.

(6)   Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten nur ihre Auslagen ersetzt.

(7)   Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.


§ 7 Verein und Museum

(1)   Die Museumsleitung erhält Einladungen und Protokolle von allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie von allen Vorstandssitzungen.

(2)   Der  Leiter des Museums oder sein Stellvertreter haben das Recht, an Mitgliederversammlungen als Gäste ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3)   Wenn bei Vorstandssitzungen Entscheidungen zu Fördermaßnahmen getroffen werden sollen, so ist entweder zuvor eine schriftliche Stellungnahme der Museumsleitung einzuholen oder der Museumsleiter nimmt an dieser Sitzung beratend teil.

(4)   Die vom Verein für das Museum erworbenen Objekte werden dem Schloßbergmuseum als Schenkung übergeben. Darüber wird vom Museum ein separates Verzeichnis geführt.


§ 8 Auflösung des Vereins

(1)   Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

(2)   Ist bei dieser Abstimmung die vorgeschriebene Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu Gunsten des Schloßbergmuseums oder dessen Rechtsnachfolger zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Unterbleibt ein entsprechender Beschluss oder ist er nicht durchführbar, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz die es unmittelbar und ausschließlich zur Erhaltung und Förderung der Stadtgeschichtlichen Sammlungen zu verwenden hat.